Riesterfähiger Personenkreis
Bei riesterfähigen Personen muss zwischen unmittelbar zulagenberechtigten Personen und mittelbar Berechtigten unterschieden werden.
Zu den unmittelbar zulagenberechtigten Personen gehören all jene, die im Vorjahr zum Jahr der Förderung gesehen, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Es reicht aus, wenn diese Bedingungen zumindest zeitweise erfüllt waren. Explizit sind als unmittelbar Zulagenberechtigte alle Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, Selbstständige, für die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, Kindererziehende für die ersten 36 Monate nach der Geburt des Kindes, Wehr- und Zivildienstleistende, Vorruhestandsbezieher, Bezieher von Arbeitslosengeld I oder II und geringfügig Beschäftigte zu nennen. Außerdem zählen zu dem Kreis der geförderten Personen auch Beamte, Richter sowie Berufssoldaten, Minister und Senatoren.
Die mittelbare Zulagenberechtigung ergibt sich auf einem anderen Weg. Wie auch die Wortbedeutung verrät, liegt dann die Zulagenberechtigung nicht in den Eigenschaften der profitierenden Person selbst, sonder sie wird über eine andere Person zulagenberechtigt, nämlich dann, wenn der Ehepartner zu einem der oben aufgeführten Berufsgruppen gehört. So ist es dann auch möglich, dass Personen, die eigentlich nicht zum geförderten Personenkreis gehören von der Zulage des Riestersparens profitieren können.
Die geförderten Personen erhalten eine Grundzulage von 154 € jährlich zu ihrer Altersvorsorge hinzu und zusätzlich für jedes kindergeldberechtigte Kind noch mal 185 €.
Die tatsächlich erzielte staatliche Förderung richtet sich immer nach der Höhe des eingezahlten Eigenbetrags. Liegt dieser unter dem Mindestbetrag von 4% des zu versteuernden Jahresgehalts des Vorjahres, wird die staatliche Zulage prozentual an den geleisteten Eigenbeitrag angepasst und nur in dieser Höhe dem Sparvertrag gutgeschrieben.
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